Zum Verein
Unser Verein – heute
Einige Kennzahlen zu unserem Verein
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Jahre
Mitglieder
Vereinsgeschichte
Ein Blick zurück zu den Anfängen

Umrüstung der Hallenbeleuchtung

Neuer Hallenboden
Umgestaltung Sportplatz
Grasski Europa-Cup-Finale
Erweiterungsbau der Turnhalle
1. Ahrntal-Skifreizeit

Anlage des Sportplatzes

1. Zeltlager

Hallenbau
Eintragung in das Vereinsregister

Gründung
Vereinssatzung
Satzung vom 16.09.2011
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der am 28. Juli 1898 gegründete Verein führt den Namen „TV 1898 Gorxheim e.V.“
Er hat seinen Sitz in 69517 Gorxheimertal.
Er ist im Vereinsregister Amtsgericht Darmstadt eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Vereinsmitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden.
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters, der gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und – Pflichten gilt.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.
Der Verein führt als Mitglieder:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
§ 3 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden.
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters, der gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und – Pflichten gilt.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.
Der Verein führt als Mitglieder:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
§ 4 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht auf:
a) Wahrung der sportlichen Interessen durch den Verein,
b) Benutzung der Geräte und Einrichtungen des Vereins.
Die Nutzung der Einrichtungen sowie Gerätschaften soll nur unter Aufsicht eines Fachkundigen erfolgen.
c) Beratung und Betreuung durch den Verein.
Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind wählbar. Ein Vereinsmitglied ist jedoch weder in der Mitgliederversammlung noch in der Vorstandssitzung stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft zwischen ihm und dem Verein betrifft.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Es ist die Pflicht eines jeden Mitgliedes:
a) die Vereinssatzung anzuerkennen und die Vereinsinteressen zu wahren,
b) die fälligen Beiträge unaufgefordert zu entrichten,
c) nach den ergänzenden Ordnungen und Bestimmungen des Vereins und der Abteilungen (diese bedürfen der Zustimmung des Vorstandes) zu handeln,
d) die Anlagen, Einrichtungen und das Vereinseigentum schonend zu behandeln.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Das Beitragsaufkommen muss die wirtschaftliche Existenz des Vereins in Gegenwart und Zukunft sicherstellen.
Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Ausschließungsgründe sind insbesondere
a) Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
b) Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied die Möglichkeit einer Stellungnahme (Anhörung) mit einer Frist von zwei Wochen einzuräumen.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.
Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem Vorstand innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch hat der Vorstand spätestens in seiner nächsten Vorstandssitzung zu entscheiden. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft endet jeder Anspruch auf Leistungen des Vereins und Nutzung des Vereinsvermögens.
§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Abteilungsleiterversammlung
§ 9 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus
a) dem ersten Vorsitzenden
b) den stellvertretenden Vorsitzenden.
c) dem Kassenwart
Dem Vorstand nach Satz 1 gehört mindestens ein stellvertretender Vorsitzender an. Die Höchstanzahl ist unbegrenzt.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Bei Kreditaufnahmen oder Rechtsgeschäften im Gegenwert von mehr as 10.000 EUR sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder nach Satz 1 nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Vorstand nach Satz 1,
b) den Stellvertretern des Kassenwartes,
c) dem Schriftführer und dessen Stellvertreter,
d) dem Jugendwart
e) dem oder den Beisitzern. Deren Höchstanzahl ist auf vier begrenzt.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellen der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung, Berichterstattung in der Mitgliederversammlung,
b) Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Aufnahme von Mitgliedern, Ehrungen von Mitgliedern,
d) Einziehen von Gebühren und Beiträgen, Vermögensverwaltung,
e) Bewilligung von Ausgaben,
f) Abschluss und Kündigung von Verträgen,
g) Wahren der Vereinsinteressen gegenüber Behörden, Verbänden und anderen Organisationen,
h) Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der erste Vorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des von ihm benannten stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zum schriftlichen Verfahren erklären.
§ 10 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist jährlich einmal einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
a) mindestens 10 % der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe der Gründe dies beim
Vorstand beantragen,
b) der Vorstand dies für notwendig erachtet.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung („Weinheimer Nachrichten“ und „Odenwälder Zeitung“) unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung einzuberufen.
Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung, von einem seiner Stellvertreter geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins erfordern eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer und vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes nach § 9
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung der Beiträge
f) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
§ 12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
§ 13 Ehrungen
Mitglieder, die sich um das Wohl des Vereins oder um die Förderung des Sports oder durch langjährige Mitgliedschaft besonders verdient gemacht haben, sollen geehrt werden.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand, der Ehrenvorsitzende von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ernannt.
Von der Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenvorsitzenden werden die sonstigen Rechte und Pflichten nicht berührt.
Die Vereinsehrung erhalten:
a) Mitglieder für 25-jährige Mitgliedschaft
b) Mitglieder für 40-jährige Mitgliedschaft
c) Mitglieder für 50-jährige Mitgliedschaft
d) Mitglieder für 60-jährige Mitgliedschaft
e) darüber hinaus alle weiteren 5 Jahre
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wurde.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der drei Viertel Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.
Vorstehende Satzung wurde am 16.09.2011 in 69517 Gorxheimertal von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die männliche Form wird zur textlichen Vereinfachung verwendet und bezieht die weibliche Form mit ein.
Hierfür zeichnen als Vorstandsmitglieder:
Rolf Böhm, Klaus-Dieter Schmitt